Ab 01.01.2012 änderte sich dies, und es werden alle physiotherapeutischen Leistungen, die nicht auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung oder im Rahmen einer Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden, der Umsatzsteuer unterworfen.
Da die Leistungen eines Physiotherapeuten grundsätzlich steuerermäßigt sind, unterliegen die Behandlungen dem ermäßigten Steuersatz von 7%.Für den Patienten bedeutet dies - wie immer bei der Umsatzsteuer -, dass er diese Mehrbelastung von 7% als Endverbraucher in Gänze zu tragen hat. Der Physiotherapeut selbst hat dadurch keinen Mehrertrag, da er die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Der Patient kann dies "verhindern", in dem er sich ein Anschlussrezept besorgt, wenn dies möglich ist.
Reine Wellness-Anwendungen und andere nicht verordnungsfähige Leistungen unterliegen dagegen dem Regelsteuersatz von derzeit 19% Umsatzsteuer.
Der Physiotherapeut hat allerdings die Möglichkeit, auf die Erhebung der Umsatzsteuer zu verzichten, wenn er mit den o.g. steuerpflichtigen Umsätzen unter 17.500 EUR p.a. bleibt. Er sollte aber aufgrund dieser Änderungen eine zeitnahe Buchführung machen lassen, und die unterschiedlichen Leistungen von Anfang an getrennt verbuchen, um eine mögliche Steuerpflicht rechtzeitig zu erkennen. Für den Physiotherapeuten ergeben sich aufgrund der Umsatzsteuerpflicht aber auch Chancen durch einen möglichen Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen.
Eine fachkundige Beratung und Betreuung durch einen Steuerberater ist in diesem Falle mit Sicherheit sinnvoll und vorteilhaft im Hinblick auf Gestaltung eines möglichen Vorsteuerabzuges.
vBulletin-Systemmitteilung