1. brauch kurz infos # 1
    Gast1124

    brauch kurz infos

    hallo,
    kann mir jemand sagen ob ich als freiberufliche physiotherapeutin auf den rechnungsbogen oder auf visitenkarten PHYSIOTHERAPIE und dann name etc schreiben kann, oder ob das als scheinselbstständig gilt.
    ist es wirklich so das es wenn man physiotherapie und nicht physiotherapeutin schreibt bedeutet man habe eigene räumeund es deswegen als freiberufler nicht darf?
    danke für eure hilfe!
    gruß analene

  2. brauch kurz infos # 2
    APM
    Hallo Analene,
    so weit mir bekannt sollte auf den Rechnungsbögen, Visitenkarten, etc. von freiberuflichen Mitarbeitern der Name des Behandlers, die Berufsbezeichnung des Behandlers und der Arbeitsort angegeben sein, z.B.:
    Anton Hüpfer
    Physiotherapeut
    Praxis für Physiotherapie Marlene Diddel
    Hilfestraße 10
    12345 Neustadt

    Die Frage der Scheinselbständigkeit wird an ganz anderen Punkten festgemacht. Wenn du mehr zur Scheinselbständigekeit wissen willst, mail mir nochmal.
    Gruß von Susn

  3. brauch kurz infos # 3
    Gast1124
    danke susn für diei nfo!

    wenn du mehr infos hast vonwegen scheinselbstständigkeit, die kann ich immer gut gebrauchen. finde es nämlich schwierig die richtigen infos zubekommen, denn jeder erzählt ein bißchen was anderes.

    gruß analene

  4. brauch kurz infos # 4
    APM

    Freier Mitarebiter / Scheinselbständigkeit

    Hallo Analena,
    Ein Freier Mitarbeiter muss um nicht scheinselbständig sein folgende Kriterien erfüllen:
    1. er MUSS mehr als 1/6 seiner gesamten Einkünfte bei einem oder mehreren anderen Auftraggebern (andere Praxis, eigene Hausbesuchspatienten, Patienten, die er bei sich zuhause behandelt, etc.) erwirtschaften (auch im Vertrag darf also keinesfalls der Ausschluss für andere Auftraggeber tätig zu sein vorkommen, wie oft bei angestellten PTs). WICHTIG: Privatpatienten MUSS der Freie Mitarbeiter selbst abrechnen und die vereinbarten Umsatzprozente dann an den Praxisinhaber abführen. Und er darf/sollte die Honorare für Privatpatienten selbst festlegen
    2. der Arbeitgeber darf dem Freien Mitarbeiter gegenüber nicht weisungsbefugt sein (örtlich, zeitlich > d.h. der Freie Mitarbeiter bestimmt seine Arbeitszeiten und Pausen in Absprache bezüglich der Raumbelegung selbst, ebenso Urlaubs- und sonstige arbeitsfreie Zeiten, inhaltlich > der Freie Mitarbeiter bestimmt die Art der Behandlungen selbst)
    3. aufgrund eigener unternehmerischer Tätigkeiten am Markt auftreten (eigene Visten- und Terminkarten, eigenes Terminbuch, eigene Rechnungsformulare, eigene Werbung wie z.b. Flyer, die in der Praxis ausliegen, etc.)
    4. es darf auf keinen Fall eine Probezeit im Vertrag festgelegt sein
    5. der Freie Mitarbeiter erhält kein Geld vom Praxisinhaber im Krankheitsfall oder während sonstiger Abwesenheit

    Sollte auch nur eine der aufgeführten Kriterien nicht erfüllt sein, ist der Freie Mitarbeiter scheinselbständig.

    ----------------------------------------------------------------------------------

    Des weiteren MUSS der Freie Mitarbeiter:
    1. sich selbst Rentenversichern (BfA-Pflichtversicherung!!!)
    2. eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen
    3. in einer Praxis mit Kassenzulassung die erforderlichen 2 Jahre Berufserfahrung für die Kassenzulassung haben
    4. seine freiberufliche Tätigkeit beim Gesundheitsamt anmelden
    5. seine Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft anmelden und dort Beiträge bezahlen
    6. seine freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt anmelden

    Die Punkte 1-5 haben nichts mit der Scheinselbständigkeit zu tun, sind aber für unseren Beruf zwingend.

    Gruß von susn

    P.S: alle oben genannten Infos stammen vom ZVK und VPT

  5. brauch kurz infos # 5
    Gast946

    Re: Freier Mitarebiter / Scheinselbständigkeit

    Original geschrieben von APM
    Des weiteren MUSS der Freie Mitarbeiter:
    1. sich selbst Rentenversichern (BfA-Pflichtversicherung!!!)
    ...
    3. in einer Praxis mit Kassenzulassung die erforderlichen 2 Jahre Berufserfahrung für die Kassenzulassung haben
    Hallo Susn,
    ich dachte die Rentenversicherungspflicht gälte nicht für Freie Mitarbeiter und die 2jährige Berufserfahrung ist doch auch schon seit 1 1/2(?) Jahren hinfällig.

    Gruß, Georg

  6. brauch kurz infos # 6
    APM
    Guten Morgen Georg,
    leider sind Physiotherapeuten im Sinne der Rentenversicherungspflicht NICHT wirklich selbständig, da wir im Regelfall NUR auf ärztliche Anweisung (Rezept) tätig werden dürfen. Ausnahmen wären PTs, die hauptsächlich nicht verschreibungspflichtige Therapien anwenden.
    Die BfA nennt das die "freiwillige Pflichtversicherung" (schönes Wort, nicht wahr?):

    "In der Gesetzlichen Rentenversicherung (gesetzliche Rentenversicherung) sind verschiedene Gruppen von Selbständigen kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Dazu gehören selbständig tätige Lehrer, wie z. B. Fahr-, Tennis-, Musiklehrer usw., selbständige Pflegekräfte in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege, selbständige Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und -fischer sowie Handwerker... (http://www.versicherungsnetz.de/02-01/00001238.htm)."
    Wir PTs gehören für die BfA im Punkt Pflichtversicherung zu den selbständigen Pflegekräften.


    Wegen der 2jährigen Berufserfahrung müsste sich etwas geändert haben, meine Infos bezüglich der Kassenzulassung sind schon etwas älter. Nachfragen kann man beim ZVK. Sorry, wenn ich da evtl. veraltete Infos weitergegeben habe...


    Was ich noch vergessen hatte:
    Der freie Mitarbeiter muss seine Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft anmelden und dort Beiträge bezahlen > das habe ich in meinem vorherigen Beitrag der Vollständigkeit halber nachträglich noch geändert/zugefügt.

    Gruß von susn

  7. brauch kurz infos # 7
    Gast946
    Hallo Susn,
    Original geschrieben von APM
    leider sind Physiotherapeuten im Sinne der Rentenversicherungspflicht NICHT wirklich selbständig, da wir im Regelfall NUR auf ärztliche Anweisung (Rezept) tätig werden dürfen.
    Wie sieht das eigentlich mit Gastroenterologen aus? Die werden doch auch nur auf ärztliche Anordnung hin tätig.
    Gruß, Georg

  8. brauch kurz infos # 8
    APM
    Hallo Georg,
    fertig ausgebildete Ärzte, sind nicht weisungsgebunden im Sinne des Gesetzes (im Gegensatz zu uns PTs, die in der Regel nur auf grund ärztlicher Anweisung (Rezept) tätig werden).
    Auch ein z.B. Kinderarzt darf Erwachsene behandeln.
    Auch ein Gastroenterologe, ein Neurologe, ein Anästhesist, etc. darf z.B. im Bereich der Allgemeinmedizin tätig werden und z.B. jemanden mit Halsschmerzen behandeln und diesem Patienten die erforderlichen Medikamente verschreiben. Er darf theoretisch auch eine Spritze ins Knie geben, er darf einen Luftröhrenschnitt durchführen, er darf einen Fußnagel ziehen, etc... Dies darf er, weil er Arzt ist.
    Ausnahmen sind Zahnärzte und Tierärzte, die außerhalb ihres Fachbereiches nicht therapeutisch tätig werden dürfen.
    Die Bezeichnung Gastroenterologe ist eine Zusatzqualifikation = Weiterbildung zum Facharzt. Mit seiner Ausbildung zum Facharzt verliert er nicht die Rechte, die er mit Abschluß seiner Ausbildung zum Arzt bekommen hat.
    Davon abgesehen kann ich als Patient auch ohne Überweisungsschein zum Gastroenterologen gehen.
    Das ärztliche Berufsgesetz und die Regelungen der gesetzl. Krankenkassen sind zweierlei.
    Gruß von susn

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