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Gast2719
Werbe bzw. Rabattgesetz
Hallo!
Da sich hier eine Menge Selbstständiger tummeln, wende ich mich mal direkt an Euch. Und zwar geht es mir um das Werbegesetz bzw. Rabatte. Soweit ich die Gesetzestexte verstanden habe, darf man als PT keine Rabatte geben, gell? BzW. nicht mit Rabatten werben. Wer kennt sich da genau aus?
Denn es ist ja üblich (zumindest hier in der Umgebung), dass private Behandlungen günstiger werden, nimmt man zB gleich 5 oder 10 Massagen. Ist das erlaubt oder nicht? Oder kann man das so machen, darf damit aber keine Werbung betreiben? Also nicht auf Flyer schreiben aber ein Schild in der PRaxis aufhängen?
Ich kenne auch Praxen, die "Stempelkärtchen" verteilen. Wie beim Pizza-Service: Für jede Massage ein Stempelchen und wenn die Karte voll ist, bekommt man eine Massage gratis.
Was man davon hält, ist die eine Sache. Aber wie sehen die Gesetze das? Erlaubt oder nicht?
Und wie steht´s um "Eröffnungsangebote" bei Eröffnung einer neuen Praxis?
Wäre super, wenn Ihr mir da weiterhelfen würdet!!
Liebe Grüße
Jetty
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JotEm
Was Du beschreibst sind ja alles keine medizinischen Behandlungen. In sofern greift da das Medizin-Rabattgesetz auch nicht.
mfg: Jochen
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Gast2719
Guten Morgen!
Aha!! Also gilt das bei allen prophylaktischen Massagen, Entspannungsmassagen usw. nicht, ja? Also alle Behandlungen außerhalb von Rezepten sind davon ausgenommen, richtig?
Danke Dir für die Info!
Viele Grüße
Jetty
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JotEmZitat von Jetty
Wobei sich damit weitere Fragen stellen.
Sind das somit gewerbliche Behandlungen, wie man sie auch im Fitnesscenter bekommen kann? Mehrwertsteuerpflichtig? Gewerbesteuerpflichtig?
mfg: Jochen
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APM
Hallo Jetty,
vielen Dank für deine nette Mail.
Ich bin zwar selbständig aber keine Juristin, deshalb erhebe ich für die folgenden Aussagen auch keinen Anspruch auf Richtigkeit!
Grundsätzlich ist bei Behandlungen zu unterscheiden:
- Medizinisch notwendige Behandlungen einer Erkrankung müssen ärztlich verordnet werden (Kassen- oder Privatrezept).
Diese Behandlungen unterliegen dem Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Die Umsätze aus medizinisch notwendigen Behandlungen sind umsatzsteuerfrei.
Nach dem Heilmittelwerbegesetz ist es generell untersagt dem Kunden einen Rabatt anzukündigen oder zu gewähren. So ist z.B. schon der Verzicht auf die Zuzahlung zu Rezepten nicht gestattet. Laut $11, Abs. 14 HWG darf nicht mit der Abgabe von ... Gutscheinen geworben werden.
- Medizinisch nicht notwendige Behandlungen (nicht ärztlich verordnete Massagen, Fußreflex, Prävention wie Rückenschule, etc.), bei denen keine Erkrankung behandelt wird, unterliegen nach meiner Information nicht dem HWG. Deshalb könnten Rabatte und ähnliche Vergünstigungen rechtlich erlaubt sein.
Die Umsätze aus diesen Behandlungen sind in jedem Fall umsatzsteuerpflichtig. Umsatzsteuer wird aber erst erst bei einem Jahresumsatz ab 17.500 € veranlangt. Für einen Jahresumsatz unter 17.500 € wird keine Umsatzsteuer fällig (Kleinunternehmergrenze).
Gewerbesteuer fällt nur bei nicht freiberuflichen Tätigkeiten an. Eine „freiberufliche Tätigkeit“ liegt vor wenn die Leistung eigenverantwortlich, persönlich und auf Grund fachlicher Qualifikation erbracht wird. Dies ist bei Massagen, Fußreflex, etc. der Fall.
Zur Zeit ist rechtlich noch nicht eindeutig geklärt, ob Leistungen wie z.B. Gerätetraining in einer Physiopraxis gewerbesteuerpflichtig ist. Bisher waren sie es nicht, von einzelnen Finanzämter wird allerdings seit einigen Jahren versucht diese Behandlungen in die Gewerbesteuerpflicht zu nehmen.
Gruß von susn
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Gast2795Zitat von APM
Bezüglich des verschenkens von Gratisanwendungen würde ich vorsichtig sein. Den Unterschied zwischen Heilmittel und Nichtheilmittel wird nicht unbedingt so von allen gesehen. Also nicht nach 5 Anwendungen, eine verschenken, sondern sechs Anwendungen zum Preis von fünf verkaufen, dies ist Preiskaklualtion und nicht durch ein Gestz eingeschränkt. Bitte aber vorher Preise kalkulieren ( alle Betriebskosten umlegen ), denn zu verschenken hast du nichts.
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JotEm
Was Gewerbesteuer und Umsatzsteuer angeht, ist das zwar noch strittig, aber doch klar geregelt. Zumindest für die Finanzämter und die Regierung.
Med. Gerätetraining ohne Rezept ist eine Gewerbliche Leistung für die Umsatzsteuer und Gewerbesteuer entrichtet werden muss!
Bei den anderen Behandlungstechniken ist es eine Frage der Bezeichnung. Das Finanzamt wird bei einer Rechnung über KG oder Massage nicht nachforschen, ob dazu ein Rezept vorgelegen hat. (Lohnt finanziell fürs Finanzamt nicht) Bei einer Rechnung mit der Bezeichnung Wohlfühlmassage ist es aber klar, dass das keine Med. Massage ist. Eine Wohlfühlmassage von einem ausgebildeten Physio unterscheidet sich beim Finanzamt also nicht von der Wohlfühlmassage eines ungelernten Therapeuten im Studio. Das Studio zahlt Mehrwertsteuer und Gewerbesteuer auf die Einkünfte aus der Wohlfühlmassage.
mfg: Jochen
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Gast2795
Das ist so nicht korrekt. Gewerbesteuer ist unternehmenabhängig, nur eine Gewerbebetrieb entrichtet Gewerbesteuer. Ein Freiberufler ist ein Freiberufler, was nicht heisst, das er eventuell auf bestimmte Leistungen, wie bspw. der Rechtsanwalt, Umsatzsteuer entrichten muss.
Gerätetraining ist noch immer umstritten und liegt derzeit beim BFH vor. Wann die Entscheidung kommt ist noch nicht klar
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APM
Hallo Olaf,
Gewerbesteuer ist zu zahlen, wenn eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Auch ein "Freiberufler" muss auf eine gewerbliche Tätigkeit Gewerbesteuer zahlen. Z.B. ist der Verkauf von Kissen, Cremes, etc. auch für Physio gewerbesteuerpflichtig. Ebenso ist z.B. für eine zweite Praxis mit fachlichem Leiter Gewerbesteuer zu entrichten. Auch eine "Muckibude", die von einem Physio betrieben wird, ist gewerbesteuerpflichtig.
Gewerbesteuerpflichtig sind alle Leistungen, die nicht aufgrund fachlicher Qualifikation, nicht eingenverantwortlich, oder nicht persönlich erbracht werden.
Gruß von susn
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desELend
Hallo Susn, nach meinem Wissen ist eine Physio Praxis erst dann Gewerbesteuerpflichtig wenn sie durch Gewerbliche leistungen mehr Geld erziehlt als durch Freiberufliche.
Kein Steuerberater oder Anwalt im Forum unterwegs ?
PS. das mit der zweit Praxis ist mir auch so bekannt.
cu Micha
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JotEm
Ab ca. 17500,- Euro Umsatz durch gewerbliche Behandlungen und Verkauf wird die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) bezahlt.
Ab ca. 24000,- Euro Gewinn aus Gewerblichen Umsätzen wird Gewerbesteuer erhoben.
mfg: Jochen
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desELendZitat von JotEm
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JotEmZitat von desELend
Schreib am Besten Deine Adresse und Telefonnummer noch unter diese Bemerkung, damit Dein Finanzamt nicht so lange suchen muss.
mfg: Jochen
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desELendZitat von JotEm
Ich bin nur ein armer unterjochter angestellter.
cu Micha
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JotEmZitat von desELend
mfg: jochen
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