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Smofe
Eigene Praxis?
Hallo liebe mitphysios
Wir haben als Ausarbeitung aufbekommen:
welche vorraussetzung muss ich erfüllen um eine Praxis zu führen / zu genehmigen?
Habe google jedoch vergebens danach ausgequetscht und meine diversen Bücher machen mich auch nicht gerade schlauer...
Deswegen möchte ich euch an dieser Stelle herzlichst um Rat fragen!
Wenn ihr etwas darüber wisst, lasst mich doch bitte an eurem Wissen Teilhaben
Liebe grüße
Smofe
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Mobby1
Achtung, wird ein ziemlich langer Beitrag!
Die Zulassungsbedingungen um die Kassenzulassung für eine Physiotherapiepraxis zu bekommen sind folgende:
1.1 Zulassungsfähige Berufsgruppen
Angehörige folgender Berufsgruppen können im Rahmen der physikalischen Therapie zur Abgabe vertraglich vereinbarter Leistungen zugelassen werden:
1.1.1 Physiotherapeuten/Krankengymnasten
1.2 Nichtzulassungsfähige Berufsgruppen
Folgende Berufsgruppen erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung insbesondere nicht:
1.2.1 Kneipp-/medizinischer Bademeister
1.2.2 Motopäde, Mototherapeut
1.2.3 Heilpraktiker
1.2.4 Saunabademeister
1.2.5 Badehelfer
1.2.6 Schwimmmeister
1.2.7 Gymnastiklehrer, auch mit Fortbildung in der Bewegungstherapie
1.2.8 Sportlehrer, Sporttherapeut, Sportpädagoge, Diplom-Sportlehrer
1.2.9 Fußpfleger
2. Praxisausstattung
2.1 Allgemeine Anforderungen
2.1.1 Eine Zulassung ohne Praxisräume bzw. Praxisausstattung entspricht nicht den Anforderungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 SGB V.
2.1.2 Die Praxis muss in sich abgeschlossen und von anderen Praxen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein.
2.1.3 Die Praxis soll behindertengerecht zugänglich sein, um insbesondere Gehbehinderten und Behinderten im Rollstuhl einen Zugang ohne fremde Hilfe zu ermöglichen.
2.1.4 Ein Warteraum mit ausreichend Sitzgelegenheiten
2.1.5 Toilette und Handwaschbecken
2.1.6 Verbandskasten für erste Hilfe
2.1.7 Patientendokumentation
2.2 Räumliche Mindestvoraussetzungen
2.2.1 Für eine Physiotherapie-/Krankengymnastikpraxis ist eine Nutzfläche von mindestens 50 qm nachzuweisen.
2.2.2 Die Praxisräume müssen mindestens eine Therapiefläche von 32 qm aufweisen. Ein Behandlungsraum muss eine Therapiefläche von mindestens 20 qm umfassen. Es müssen 2 Behandlungsräume (Kabinen) mit Behandlungsbänken vorhanden sein. Die Größe der einzelnen Behandlungsräume muss eine ordnungsgemäße Behandlung am Patienten gewährleisten. Sie darf 6 qm nicht unterschreiten. Einer der Behandlungsräume (Kabinen) ist für die Abgabe von Übungsbehandlungen (Einzelbehandlung) einzurichten. Die Behandlungsräume müssen aus festen Wänden oder im Boden verankerten Stellwänden bestehen. Es ist sicherzustellen, dass kein Einblick möglich ist. Im Zutrittsbereich des Behandlungsraums können Vorhänge verwendet werden, die (ab)waschbar sind.
2.2.3 Die räumlichen Mindestvoraussetzungen sind auf den Zugelassenen und höchstens eine Vollzeit-Fachkraft ausgerichtet. Für jede zusätzliche gleichzeitig tätige Fachkraft ist eine weitere Therapiefläche von mindestens 12 qm erforderlich.
2.2.4 Sofern gerätegestützte Krankengymnastik durchgeführt wird, ist zusätzlich ein Raum von mindestens 30 qm vor zu halten. Werden neben der Gerätemindestausstattung (vgl. Nr. 2.4.8) weitere Geräte vorgehalten, erhöht sich der zusammenhängende Raumbedarf jeweils um 6 qm je Gerät. Zusätzlich ist zwischen den Geräten ein Sicherheitsabstand von 1 Meter erforderlich.
2.2.5 Die Raumhöhe der Mindestnutzfläche muss durchgehend mindestens 2,50 m lichte Höhe betragen. Alle Räume müssen ausreichend be- und entlüftbar sowie angemessen beheizbar und beleuchtbar sein.
2.2.6 Trittsichere, fugenarme und desinfizierbare Fußböden im Behandlungstrakt, rutschhemmender Belag im Nassbereich sowie ausreichende Bodenentwässerung
2.2.7 Im Nassbereich muss mind. bis zu einer Höhe von 2,50 m gefliest sein.
2.2.8 Handwaschbecken für den Behandler mit fließend kaltem und warmem Wasser im Behandlungstrakt
2.2.9 Sitzgelegenheit und eine ausreichende Kleiderablage in den Behandlungsräumen (Kabinen)
2.2.10 Soweit Warmpackungen abgegeben werden: Separater Arbeitsbereich mit der entsprechenden Einrichtung für die Aufbereitung von medizinischen Wärmepackungen. Soweit wiederverwendbare medizinische Wärmepackungen eingesetzt werden, ist ein zusätzliches Waschbecken mit fließend kaltem und warmem Wasser zu installieren.
2.2.11 Vorrats- und Abstellraum
2.3 Grundausstattung (Pflichtausstattung)
2.3.1 Zwei Behandlungsliegen in getrennten Behandlungsräumen oder Behandlungskabinen; diese müssen von mindestens drei Seiten zugänglich sein; zusätzlich eine zusammenklappbare, transportable Behandlungsliege für Hausbesuche. Für jede Behandlungsliege muss eine Nacken- und Knierolle vorhanden sein.
2.3.2 Gerät für Wärmeanwendung
2.3.3 Eine Kurzzeituhr je Behandlungsraum (Kabine)
2.3.4 Eine Notrufanlage in den Behandlungsräumen (Kabine), in denen Leistungen abgegeben werden, die nicht die ständige Präsenz des Therapeuten erfordern. Die Notrufanlage muss einen akustischen Signalton abgeben, der vom Behandler abzustellen ist.
2.3.5 Geräte zur Durchführung der Krankengymnastik
Sprossenwand
Übungsgeräte (z. B. Gymnastikbänder, Gymnastikbälle, Keulen, Stäbe, Therapiekreisel)
Therapiematten
Gymnastikhocker
Spiegel
2.3.6 Gerät zur Durchführung von Traktionsbehandlungen (Extensionen) für die Hals und Lendenwirbelsäule
2.3.7 Technische Möglichkeiten für die Eisanwendung (Kryotherapie)
2.3.8 Laken, Tücher, Lagerungskissen, Polster und Decken in ausreichender Menge
2.4 Zusatzausstattung
2.4.1 Unterwasserdruckstrahlmassage
Spezialwanne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 600 l bis zum Überlauf, einer Aggregatleistung von mindestens 100 l/min., einer Druck und Temperaturmesseinrichtung und Haltegriffen für trittsicheren Einstieg der Patienten
Die elektrischen Anlagen sind nach den Bestimmungen für das Einrichten elektrischer Anlagen in medizinisch genutzten Räumen zu installieren (VDE 0107)
Je Wanne ein Behandlungsraum von mindestens 10 qm; die Wanne muss von drei Seiten zugänglich sein
Je Wanne ist eine Ruheliege vorzuhalten
2.4.2 Elektrotherapie
2.4.2.1 Geräte zur Durchführung von Elektrobehandlungen (Mittel- und Niederfrequenzbereich, z. B. Reizstrom, Interferenzstrom, diadynamischer Strom)
Bestandsverzeichnis und Medizinproduktebuch nach MPBetreibV.
2.4.2.2 Zur Abgabe hydroelektrischer Vollbäder ist eine Spezialwanne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 600 l, 6 bis 9 stabilen und/oder beweglichen Elektroden, einer Einschalt-, Elektrodenwahl- und Stromausfallsperre sowie eine Temperaturmesseinrichtung erforderlich.
Je Wanne ist ein Behandlungsraum von mindestens 10 qm notwendig; die Wanne muss von drei Seiten zugänglich sein
Je Wanne ist eine Ruheliege erforderlich
Bestandsverzeichnis und Medizinproduktebuch nach MPBetreibV.
2.4.2.3 Anlage zur Abgabe von Vierzellenbädern
Spezielle Teilbadewannen mit stabilen oder beweglichen Elektroden mit Einschalt-, Elektrodenwahl- und Stromausfallsperre
Bestandsverzeichnis und Medizinproduktebuch nach MPBetreibV.
2.4.3 Einrichtung zur Abgabe von Wärmetherapie
VDE-geprüftes elektrisches Wärmegerät, das eine Desinfektion der Packungsmasse gewährleistet (bei Warmpackungen) oder
VDE-geprüftes Spezialerwärmungsgerät (bei Einweg-Naturmoorpackungen [ascend])
2.4.4 Chirogymnastik
Standfeste Spezialbehandlungsliege mit den Konstruktionsmerkmalen der „Original-Chirogymnastik-Bank“; die Liege ist in einem gesonderten Raum von mindestens 8 qm aufzustellen
Die Liege muss von allen Seiten zugänglich sein
2.4.5 Krankengymnastik im Wasser
Schmetterlingswanne für Einzelbehandlung und/oder
Therapiebecken für Einzel- und Gruppenbehandlung (Wasseroberfläche mindestens 12 qm, kleinste Seitenlänge mindestens 3,00 m, Wassertiefe nicht mehr als 1,35 m)
den Erfordernissen entsprechende Haltestange(n)
trittsichere, gut begehbare Einsteigtreppe
ggf. eine Patientenhebeeinrichtung
Dusche
2.4.6 Es können auch Kombinationsbadeanlagen (z. B. mit Wanneneinsatz zur Anpassung an das erforderliche Fassungsvermögen) eingesetzt werden.
2.4.7 Einrichtung zur Abgabe von Wärmetherapie: Ultraschallwärmetherapiegerät mit einer Frequenz von 800-3000 kHz
2.4.8 Gerätegestützte Krankengymnastik
Universalzugapparat, doppelt (zwei Universalzugapparate nebeneinander im Abstand von ca. 1 Meter angeordnet als Möglichkeit zum gleichzeitigen Training beider Körperhälften) mit Trainingsbank
Funktionsstemme
Winkeltisch oder hinterer Rumpfheber
Vertikalzugapparat
Zubehör je Zugapparat: Fußmanschette oder –Fußgurt, Handmanschette oder Handgurt
Sämtliche in der Praxis eingesetzten Geräte müssen den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen, soweit sie unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen. Daneben sind die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) sowie sonstige Sicherheitsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung vom Heilmittelerbringer zu beachten.
Gruß Mobby
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Smofe
Danke genau das was ich suchte !!!
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Lila Elch
Hey Moby..... haste dazu mal ne Quelle???
Danke, schonmal!!
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JotEm
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Lila Elch
Dankeschön!!!!!
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JürgenK
;-) ...oder auch hier:
http://www.vdek.com/vertragspartner/...nger/index.htm
MfG
JürgenK
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