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Daniela Mertz
BG-Rezepte abrechnen?
Hallo Kolleginnen und Kollegen,
ich habe vor 1 Jahr meine Privatpraxis für Physiotherapie eröffnet und kenne mich noch nicht mit allen Richtlinien aus.
Kann ich in einer Privatpraxis BG-Rezepte annehmen? Mit wem rechne ich ab? Und welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, da ich keine Kassenzulassung habe?
Ich habe bei der BG angerufen, wurde an 5 verschiedene Standorte verwiesen. Die letzte Antwort hieß: "Ja, einfach die Rechnung an die BG schicken." Das kommt mir komisch vor, kennt sich da jemand aus?
Vielen Dank für Eure Antworten
Daniela Mertz
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JürgenK
Hallo Daniel,
wenn Du keine Zulassung zur GKV hast, dann kannst Du auch keine VO der BG abrechnen. Es müssen zusätzlich ganz spezielle Forderengen für die Zulassung zur BG erfüllt werden.
So können auch viele Kollegen, die die Zulassung zur GKV haben, keine BG VO abrechnen, wenn sie bestimmte Kriterien nicht erfüllen
MfG
JürgenK
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Daniela Mertz
Hallo Jürgen,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Da wäre ich ganz schön reingefallen, wenn ich der Dame von der BG geglaubt hätte. Nur aus Interesse, welche Kriterien wären das?
Viele Grüße
Daniela Mertz
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JürgenK
schau mal hier:
§ 2
Zulassung
(1) Selbständige Physiotherapeuten/Krankengymnasten, Masseure oder Masseure und medizinische Bademeister, sowie verantwortliche, fachliche Leiter von physiotherapeutischen/ physikalischen Einrichtungen (medizinische Badebetriebe, Massagepraxen, Physiotherapiepraxen) sind für die Behandlung Unfallverletzter und Berufserkrankter zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen.
(2) Die Zulassung richtet sich nach den "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach §124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden" in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzlich muss der Praxisinhaber oder ein Angestellter der Praxis oder ein in der Praxis regelmäßig tätiger freier Mitarbeiter eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren in unselbständiger Beschäftigung in geeigneten Einrichtungen nachweisen können. Berufspraktische Erfahrungszeiten verfallen, wenn die regelmäßige Berufstätigkeit als Therapeut mehr als acht Jahre unterbrochen wird. Von der vorgeschriebenen berufspraktischen Erfahrungszeit von mindestens 2 Jahren müssen mindestens 6 Monate in für die Behandlung Unfallverletzter und Berufserkrankter relevanten klinischen Fachbereichen der Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie abgeleistet worden sein. Anstelle der Ableistung von mindestens 6 Monaten in klinischen Fachbereichen der Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie ist es auch ausreichend, wenn die vorgeschriebene berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens 2 Jahren in einer Praxis abgeleistet wurde, die in dieser Zeit für die Behandlung von UV-Patienten zugelassen war und der Betreffende innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren mindestens 20 Unfallverletzungen behandelt hat. Hierüber ist eine Bescheinigung des Praxisinhabers, bei dem die Tätigkeit abgeleistet worden ist, vorzuhalten und auf Aufforderung dem Landesverband vorzulegen.
(3) Der Praxisinhaber verpflichtet sich:
1. bei personellen und sächlichen Veränderungen in seiner/seinem Praxis/Betrieb, durch die die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 2 in Frage gestellt werden, sowie bei Entzug einer Kassenzulassung unverzüglich keine Behandlungen mehr zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers durchzuführen, und ggf. eine Klärung durch den zuständigen Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herbeizuführen,
2. die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten zu beachten,
3. für die in seinem Betrieb tätigen Personen einschließlich der freien Mitarbeiter in gleichem Umfang zu haften wie für sich selbst.
(4) Die Praxen, die die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllen, gelten automatisch als zugelassen. Der Praxisinhaber prüft selbst, ob er die Zulassungs- voraussetzungen erfüllt und bestätigt dies mit der Annahme der Verordnung und der Durchführung der Behandlung. Der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist berechtigt, die Zulassung zur Behandlung jederzeit zu überprüfen und in begründeten Fällen festzustellen, dass keine Unfallverletzten/Berufserkrankten mehr in der Praxis behandelt werden dürfen.
Diese Feststellung wird unter anderem getroffen, wenn
1. eine wesentliche Zulassungsvoraussetzung (vgl. Abs. 2) nicht vorliegt,
2. eine Leistung ausgeführt wird, für die die erforderliche Zusatzausbildung nicht vorliegt,
3. nicht erbrachte Leistungen abgerechnet werden,
4. sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen nicht beachtet werden.
(5) Zulassungen, die im Rahmen des vor dem 01.07.2004 geltenden Zulassungsverfahrens bestanden bzw. ausgesprochen wurden, bleiben unberührt.
MfG
JürgenK
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Daniela Mertz
Hallo Jürgen,
was soll ich sagen außer DANKE für die Mühe, die Du Dir gemacht hast. Besser konnte meine Frage nicht beantwortet werden.
Liebe Grüße
Daniela
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macken
Das hat mit der Zulassung der GKV nichts zu tun!!
Du kannst sehr wohl BG Fälle ohne GKV Zulassung abrechnen...
Einfach bei der zuständigen BG nachfragen!
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APM
Hallo macken,
Jürgens Antwort war absolut korrekt: Die Zulassung richtet sich nach den "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach §124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden".
Dass BGs auch Ausnahmen machen, ändert nichts daran.
Gruß von Susan
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