Auf Basis einer ärztlichen Diagnose und Indikationsstellung kann der Heilmittelerbringer die Auswahl des Heilmittels sowie die Dauer und Frequenz der Behandlung selbst bestimmen. Dabei kann auch von den Vorgaben der Heilmittelrichtlinie des GBA abgewichen werden.
Die KBV begrüße die Intention des Gesetzgebers, dies könne zu einer sinnvollen Entlastung der Vertragsärzte beitragen, sagte Feldmann. Notwendig seien aber Nachbesserungen: So müssten Ärzte
kontraindizierte Heilmittel ausschließen können,
eine Therapiekontrolle durchführen können und
eine Heilmitteltherapie auch beenden können.
Quelle und mehr darüber:
KBV stellt Bedingungen für Blankoverordnungen
Liebe Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, ich schreibe derzeit meine Bachelorarbeit zum Thema „Autonomieerleben und Burnout bei Physiotherapeut*innen in Deutschland“ im Studiengang...