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Gast2300
Zuzahlung
Unsre Praxis hat es satt, dauernd den Zuzahlungen der Pat. hinterherzurennen und sinnlose Diskussionen zu führen, warum die Rezeptgebühr nicht am Ende des Rezeptes bezahlt werden kann.
Habe vor längerer Zeit mal in einer Praxis ein Schild gesehen, wo die gesetzl.GL dafür stand, daß nicht rechtzeitig abgesagte Termine bzw. versäumte Termine zum Privatsatz bezahlt werden müssen.
Kann mir jemand den link für einen solchen Vordruck senden?
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Hans-Heinrich
Und von was reden Sie nun - eigentlich ?
Von Zuzahlungen entsprechend § 61, Satz 3, SGB V ?
Oder von Schadenersatzanspruch aufgrund Annahmeverzugs Ihrer Patienten (nicht abgesagte bzw. zu spät abgesagte Termine) ?
Da gibt es kleine, aber feine Unterschiede.....
....Einen Unterschied kann man z.B. in den Büchlein sehen, die dieses regeln.
Das eine ist "sozial", das andere "bürgerlich".
Hans-Heinrich
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Gast2300
Ich hätte nur gern eine Information, wo ich besagten Artikel finde(vermutlich BGB), der mich dazu berechtigt, unentschuldigt nicht wahrgenommene termine privat abzurechnen.
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KL-GE
Hallo Neuling, ja dann nimm es doch. holgi hat doch BGB § 615 geschrieben. Ja dann nehme es doch
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Hans-Heinrich
Angesichts Ihrer beachtlichen Fähigkeit gezielte Fragen zu stellen, würde ich Ihnen fast empfehlen: Nehmen Sie doch einfach den nächst besten Artikel, der müßte dann eigentlich passen.
Und sollten Sie das große Pech haben einen etwas "schwierigen" Artikel erwischt zu haben, können Sie diesen ja immer noch zur Diskussion stellen.
Hans-Heinrich
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APM
Hallo Physiosine,
lass dich von unserem "Obermeckerer" Herrn Hans-Heinrich, der jede Gelegenheit nutzt Kollegen und Kolleginnen zur Sau zu machen und vorzuführen, nicht irritieren.
Ich zumindest habe dein Problem verstanden. Die Firma Buchner hat in ihrem Katalog farbige Plakate zur Zuzahlung und zu den versäumten Terminen. Leider habe ich diese Plakate im Online-Shop von Buchner nicht finden können. Vielleicht bestellt du dir telefonisch den Hauptkatalog, dort müssten die Plakate drinstehen: http://praxisorga.buchner.de/praxisorganisation/
Soweit mir bekannt gehört die Angelegenheit mit der kostenpflichtigen Terminabsage zum Thema "Allgemeine Geschäftsbedingungen". Diese müssen für die Patienten einsehbar sein, d.h., dass mit einem Plakat-Aushang in der Praxis deiner Pflicht genüge getan ist.
Ich persönlich handhabe es anders: ich habe auf meiner Anmeldung, die alle Pateinten VOR der ersten Behandlung ausfüllen UND unterschreiben müssen, den Satz stehen: "Mir ist bekannt, dass Termine, die ich nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagt habe, zum VdAK-Satz privat in Rechnung gestellt werden." Mit seiner Unterschrift hat der Patient diese Klausel anerkannt. Und du hast so für das Einfordern der Ausfallgebühr eine Rechtsgrundlage geschaffen.
Gruß von susn
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Gast2300
Dankeschön! wenigsten einer der mir weiterhelfen WILL. Schönes WE!
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JotEm
Hallo Susn,
nichts gegen Deine Geschäftbedingungen. Nur, so wie Du das formuliert hast, nutzt das nicht viel. Wenn ein Patient zur Kentniss nimmt und unterschreibt, dass er zur Kentniss genommen hat, heißt das nicht, dass er mit der Unterschrift diese Regelung auch akzeptiert. Auch das mit dem VdaK Satz ist nicht unbedingt haltbar. Besser ist eine Formulierung in der er diese Regelung als Bedingung akzeptiert.
Geregelt ist das Ganze ja im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Und dieses gilt mit oder ohne Unterschrift des Patienten.
Dir steht das Geld zu, was Dir entgangen ist, dadurch dass der Patient in Annahmeverzug geraten ist. War das der preiswertere RVO Satz, dann dieser.
http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html
Mfg: Jochen
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Hans-Heinrich
Genau so sieht's aus Herr JotEm!
Die gängige Praxis vieler Praxen (hört sich irgendwie falsch an...) kann im Ernstfall getrost geknickt werden. Unterschreiben kann man viel lassen, nur ob es einen Wert hat, oder besser - ob es juristisch betrachtet relevant ist - das sei dahingestellt.
Ein Dienstvertrag zwischen einer Praxis als Dienstverpflichtetem und einem Patienten als Dienstberechtigten gilt mit der widerspruchslosen Entgegennahme des Terminzettels durch den Dienstberechtigten als abgeschlossen.
Wer jetzt noch scharf auf Patientenautogramme ist, kann sich natürlich noch alles mögliche unterschreiben lassen. Notwendig für den Fall von Annahmeverzug ist es jedenfalls nicht.
Tritt der Fall des Annahmeverzugs dann ein gehen die Schwierigkeiten los.
Das beginnt bereits bei der Unterscheidung "privat in Rechnung stellen" und "Privatsatz".
Und endet bei der Definition des Schadens. Ohne bezifferbaren Schaden, kein Schadenersatz - ganz einfach.
Ein Schaden wird regelmäßig nur einer reinen Bestellpraxis zugesprochen. Dieser Nachweis dürfte wohl den meisten Praxen eher leicht fallen.
So jetzt muß halt noch ein Schaden beziffert werden !
Der Schaden beläuft sich exakt auf den (Kassen-)Satz der jeweiligen Versicherung und nur bezogen auf die aktive Behandlung.
Beiverordnungen wie Fango, Elektrotherapie und das ganze Gedönse bleiben unberührt.
Weshalb: Das Fango ist nach wie vor vorhanden, der Strom noch in der Steckdose und das Eis noch im Gefrierfach.
Nachweislicher Schaden für Beiverordnungen also - NULL.
Jetzt kann man aber nicht einfach hergehen und sagen wunderbar, nix geschafft und doch verdient.....deshalb muß schon geprüft werden inwiefern alle Voraussetzungen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorliegen.
Hier 3 von x-Fallbeispielen.
Fall 1:
Konnte auf die schnelle ein Ersatzpatient beschafft werden und der Tarif für die Behandlung ist in gleicher Höhe wie der Tarif den ich ansonsten für den "Annahmeverzieher" erhalten hätte, dann ist überhaupt kein Schaden entstanden und es gäbe auch nichts was einklagbar wäre, außer evtl. zusätzliche Aufwendungen für Telefon, Fax etc. und dies auch nur dann, wenn zusätzliche Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und nachgewiesen werden können.
Fall 2:
Hat eine Praxis eine Unmenge Ersatzpatienten in der Pipeline und unternimmt keinerlei Anstrengungen die entstandene Zeitlücke zu füllen, so kann der Praxis unterstellt werden in "böswilliger Absicht" die Entstehung eines Schadens provoziert zu haben und verwirkt somit das Recht auf Schadensregulierung durch den Patienten.
Auch dies muß natürlich nachgewiesen werden. Ein Gericht könnte hier z.B. aufgrund der durchschnittlichen Wartezeiten einer Praxis prüfen, ob dieser Fall gegeben sein könnte.
Fall 3:
Patient ruft 5 Minuten vor dem vereinbarten Behandlungstermin an und sagt diesen aus welchen Gründen auch immer ab. Behandlungsdauer wäre 20 Minuten gewesen, die Chancen für Ersatzbeschaffung gleich NULL - Ergebnis: Rechnung ausfüllen und fertig ist die Laube.
So - und was ist die Quintessenz des Vortrages:
Nur wer erfolglos versucht hat den drohenden Schaden abzuwenden, kann einen Schaden in Höhe des jeweiligen Kassensatzes für die aktive Behandlung vom Patient einfordern. Bumm !
(Das ist zwar manchmal ärgerlich - und besonders bei "chronisch unzuverlässigen" Patienten könnte man schon geneigt sein eine kleine "Strafgebühr" zu erheben, häufig befinden sich dann aber die "Neigungen" im Widerzupruch zu geltendem Recht - leider.)
Hans-Heinrich
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Gast2300
Lieber Hans-Heinrich,
danke für die diesmal gut gemeinte und nette Antwort (es geht also ) Schönes WE!
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Hans-Heinrich
Ja, Frau Physiosine,
auf klar definierte Fragen, hat man auch die Chance auf eine halbwegs passable Antwort.
Aber bei....
1. Unsre Praxis hat es satt, dauernd den Zuzahlungen der Pat. hinterherzurennen und sinnlose Diskussionen zu führen, warum die Rezeptgebühr nicht am Ende des Rezeptes bezahlt werden kann.
und
2. Habe vor längerer Zeit mal in einer Praxis ein Schild gesehen, wo die gesetzl.GL dafür stand, daß nicht rechtzeitig abgesagte Termine bzw. versäumte Termine zum Privatsatz bezahlt werden müssen.
Kann mir jemand den link für einen solchen Vordruck senden?
....ja da muß man sich ja schon prophetisch betätigen um zu erfahren was Sie jetzt eigentlich alles "umtreibt", und ob Sie nicht vielleicht 2 völlig verschiedene Themen durcheinanderbringen.
Hans-Heinrich
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APM
Und dabei wurde gar keine Frage mehr gestellt auf die man hätte antworten können.
Und man hätte keine prohetischen Fähigkeiten bemühen müssen, Einfühlungsvermögen hätte vollkommen ausgereicht.
Aber dafür hätte man schon von seinem streng auf Konfrontation ausgerichteten Kurs abweichen müssen...
Gruß von susn
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Hans-Heinrich
Mein Gott, geht das schon wieder los Frau Susn ?
Das ist ja die reinste Treibjagd nach dem armen Hans-Heinrich, die Sie da veranstalten.
Und einen streng auf Konfrontation ausgerichteten Kurs ?
Also so einen Kurs habe ich ja noch nie verfolgt. Bestenfalls versuche ich ab und zu einzelne Mitmenschen von den Vorteilen des gebrauchs Ihres Verstandes zu überzeugen, was aber leider häufig mangels Masse scheitert.
Aber Konfrontationskurs, nein sicher nicht, schließlich wäre ich damals um ein Haar Pfarrer geworden....
Grüße:
Hans-Heinrich
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