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EBauer
Praxisvoraussetzungen für Abrechnung von Privatrezepten
Hallo zusammen,
ich würde gerne wissen, welche (baulichen) Praxisvoraussetzungen eine reine Privatpraxis erfüllen muss, um (Privat)-Rezepte für PVs abrechnen zu können. Das ich das entsprechende fachliche Zertifikat
als Therapeut haben muss, ist mir schon klar.
Kann es bspw. sein, dass Privatkassen die Kosten für Privatrezepte nicht erstatten, weil ich als reine Privatpraxis keine Zulassung als Kassenpraxis habe?
Danke schon mal im voraus!!!
Eva
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APM
Hallo Eva,
ich habe seit 14 Jahren eine Physiopraxis ohne Kassenzulassung. Bisher hat noch keine PKV nach der Kassenzulassung gefragt. Was jedoch schon mal vorkommt ist, dass eine PKV das Zertifikat für MT oder MLD sehen will.
Gruß von Susan
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EBauer
Hallo Susan,
vielen Dank für Deine Antwort. Ich hab in der Zwischenzeit ein paar PKVs angerufen. Du hast mir bestätigt, was die mir diesbzgl. am Telefon gesagt haben.
Nochmals Danke und Gruss
Eva
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EBauer
Susan,
wie rechnest Du denn Beihilfepatienten ab?
Danke und Gruss
Eva
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JürgenK
Hallo Eva, ich bin zwar nicht Susan, habe aber folgende Antwort.
BeiHi Patis sind ganz normal Privatpatienten (Beihi ist ja so was wie der Arbeitgeberanteil an den Krankenkosten = KK), denn mit der Beihilfe haben wir keine Verträge. Meistens wollen die Patis (besonders Lehrer und Juristen) sich nicht zusätzlich versichern und meinen mit uns handeln zu können.
In der Honorarvereinbarung werden DEINE Preise aufgeführt und am Schluß sollte der Satz mit "Absage von Terminen und das die PVK vielleicht nicht alles zahlt, so dass der Versicherten möglicher weise einen Restbetrag selber zahlen muß, stehen. Also wir nehmen da auch den Satz für PV und Selbstzahler.Man könnte da so allgemein den 2,3 fachen Satz des VDEK - ErsatzkrKassen nehmen.
MfG
JürgenK
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APM
Hallo Eva,
Beihilfe-Patienten bekommen bei mir keinen Preisnachlass. Sie zahlen dieselben Vergütungssätze, wie alle anderen Patienten.
Theoretisch ist man in seiner Preisgestaltung frei. Es macht allerdings wenig Sinn einen Vergütungssatz zu nehmen, den nur sehr wenige zu zahlen bereit sind, denn dann bekäme man ein Problem mit der Auslastung seiner Praxis. Da spielt es dann auch keine Rolle, dass es Gerichtsurteile gibt, die den 2,3fachen VdeK-Satz als noch angemessen beurteilen.
Ich kenne keine PKV, die den 2,3fachen Satz erstattet. Die Vergütungen liegen so zwischen dem 1,4 bis 1,9fachen Satz.
Auch bei uns gelten die Regeln des Marktes:
Preise sind keine Phantasiegebilde, Preise werden kalkuliert.
Nur eine hohe Qualität rechtfertigt einen hohen Preis. Wenn man gut ist und die Praxis sich von anderen Praxen abhebt, sind die Patienten gerne bereit zuzuzahlen.
Wir leben von Weiterempfehlungen – nur ein zufriedener Patient wird uns weiterempfehlen. Zur Zufriedenheit gehört auch ein Preis, den der Patient als angemessen empfindet.
Gruß von Susan
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